§ 234 – Stundungszinsen
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 24.10.2024 – VI B 35/24(AdV)ECLI:DE:BFH:2024:BA.241024.VIB35.24.0
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren.
- BGH, Urt. v. 12.10.2023 – III ZR 192/22ECLI:DE:BGH:2023:121023UIIIZR192.22.0
Anschlussbeitrag Kanalisation § 234 Abs. 1 Satz 2 AO (hier in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstaben a und b KAG Bbg) hat abschließenden Charakter, so dass Ersatz der geleisteten Stundungszinsen nicht auf der Grundlage des verschuldensunabhängigen Staatshaftungsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 StHG Bbg verlangt werden kann.
- BVerwG, Urt. v. 21.06.2018 – 9 C 2/17ECLI:DE:BVerwG:2018:210618U9C2.17.0
Für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen dürfen Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden, denen die Inanspruchnahme der Straße Vorteile bietet. Unter Berücksichtigung möglicher Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall hängt die Verfassungsmäßigkeit solcher Beiträge nicht davon ab, dass der Gesetzgeber eine generelle Obergrenze der Beitragshöhe festgelegt hat.
- BFH, Beschl. v. 12.04.2018 – X B 144, 145/17, X B 144/17, X B 145/17ECLI:DE:BFH:2018:B.120418.XB144.17.0
1. NV: Erhebt nur einer von mehreren Miterben eine Verpflichtungsklage, sind die anderen Miterben weder als notwendige Streitgenossen noch als notwendig Beizuladende am Verfahren zu beteiligen (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. Januar 1989 V R 98/83, BFHE 156, 8, BStBl II 1990, 360; teilweise Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 5. Dezember 2006 X B 106/06, BFH/NV 2007, 733). 2. NV: Will ein Steuerpflichtiger sich dagegen wenden, dass das FA über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts noch nicht entschieden hat, ist dagegen nicht die Untätigkeitsklage, sondern der Untätigkeitseinspruch gegeben. 3. NV: Eine Trennung von Verfahren begründet nur dann einen Verfahrensmangel, wenn das FG sie willkürlich vornimmt oder der Beteiligte dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird. Dasselbe gilt für die unterbliebene Verbindung getrennter Verfahren. 4. NV: Wendet ein FG § 102 FGO fehlerhaft an, handelt es sich dabei nicht um einen Verfahrensmangel, sondern um einen materiell-rechtlichen Fehler. 5. NV: Gerichte dürfen Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern sind auf die Prüfung beschränkt, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. 6. NV: Auch wenn ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten nur im Tatbestand erwähnt, sich in den Entscheidungsgründen aber nicht ausdrücklich mit ihm auseinandersetzt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Ein Gericht hat umso weniger Anlass, ein --im Tatbestand erwähntes-- Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu würdigen, je fernliegender dieses Vorbringen ist. 7. NV: Die für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1988 geltende Rechtslage hinsichtlich der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (Beschränkung auf punktuelle Verzinsungsregelungen unter Verzicht auf eine Vollverzinsung) beruhte auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Billigkeitsmaßnahmen, die auf die punktuelle Wirkung der damaligen Verzinsungsregelungen gestützt werden sollen, sind daher nicht möglich.
- BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:120417U2C16.16.0
1. Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. 2. Die in § 56 Abs. 4 SG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Der Rückzahlungsverpflichtung kommt auch eine verhaltenssteuernde Wirkung zu. 3. Beendet ein ehemaliger Soldat auf Zeit aus eigenem Antrieb das Soldatenverhältnis vor Ablauf der Verpflichtungszeit, um so der von ihm getroffenen Gewissensentscheidung, den Kriegsdienst mit der Waffe abzulehnen, Rechnung zu tragen, muss sich dies nur dann im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mindernd auf die Rückforderungssumme auswirken, wenn er ein hierfür vorgesehenes Verfahren wählt. 4. Im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist es ermessensfehlerhaft, wenn Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, nicht zur Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gilt auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine einer zivilen Facharztausbildung ähnliche Fachausbildung durchlaufen. 5. Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gestattet zwar die Stundung bei gleichzeitiger Ratenzahlung; sie ermächtigt aber nicht zur Erhebung von Zinsen.
- BFH, Urt. v. 01.06.2016 – X R 66/14ECLI:DE:BFH:2016:U.010616.XR66.14.0
1. NV: Die Sollverzinsung nach § 233a Abs. 1 AO bezweckt den Ausgleich von Liquiditätsvorteilen und -nachteilen bei dem Steuerpflichtigen und dem Fiskus. 2. NV: Die Karenzzeiten nach § 233a Abs. 2 AO sollen eine Anlaufphase zinsfrei halten, in der das Veranlagungsverfahren regelmäßig abgeschlossen sein kann. 3. NV: Die Verlängerung der Karenzzeit bei Land- und Forstwirten beruht auf dem Zusammentreffen deren regelmäßig abweichenden Wirtschaftsjahrs mit der zeitanteiligen Zuordnung der laufenden Gewinne auf die beiden Kalenderjahre. 4. NV: Bei den typisierten Karenzzeiten von 15 bzw. 23 Monaten bleibt es auch dann, wenn im Einzelfall Gewinnermittlung und Veranlagung bereits früher oder erst später beginnen könnten. 5. NV: Es hat auf die Karenzzeiten keinen Einfluss, ob die zugrunde liegenden Einkünfte Gegenstand einer gesonderten Feststellung sind, wann die gesonderte Feststellung frühestens möglich ist und wann sie tatsächlich vorgenommen wird. § 233a Abs. 2a AO ist nicht entsprechend anwendbar. 6. NV: Die durch Anpassung eines Einkommensteuerbescheids an den Feststellungsbescheid entstehende Zinspflicht ist nicht sachlich unbillig, da § 155 Abs. 2 AO i.V.m. § 162 Abs. 5 AO schon vor Erlass des Feststellungsbescheids den Ansatz der festzustellenden Einkünfte im Schätzungswege ermöglicht.
- BFH, Urt. v. 26.11.2014 – X R 18/13
1. NV: Werden Zinsen für mehrere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis äußerlich verbunden in einem Sammelbescheid festgesetzt, muss dieser erkennen lassen, in welcher Höhe Zinsen für die einzelne Steuerart bzw. den einzelnen Steuerabschnitt festgesetzt worden sind . 2. NV: Wird die aufgrund eines Einspruchs gegen den (noch vor Erlass des Grundlagenbescheids ergangenen) Folgebescheid gewährte AdV nach Ergehen des Grundlagenbescheids zwar zunächst aufgehoben, aber nach Anfechtung des Grundlagenbescheids letztlich nahtlos als Folge-AdV fortgesetzt, beginnt die Festsetzungsfrist für den Gesamtbetrag der Aussetzungszinsen erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Einspruch oder die Anfechtungsklage gegen den Grundlagenbescheid endgültig erfolglos geblieben ist, soweit sich die Einsprüche in beiden Verfahren auf dieselben Besteuerungsgrundlagen beziehen . 3. NV: Auf Aussetzungszinsen sind Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) anzurechnen, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden .
- BFH, Urt. v. 01.07.2014 – IX R 31/13
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für den Verzinsungszeitraum 11. November 2004 bis 21. März 2011 nicht vor.
- BFH, Urt. v. 25.04.2013 – V R 30/11
- BFH, Urt. v. 25.04.2013 – V R 29/11
Der Steuerpflichtige kann die AdV durch Tilgung der Steuerschuld beenden. Ein Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit zur Tilgung der Steuerschuld besteht nur, wenn dem FA nachgewiesen wird, dass durch die Freigabe der Steueranspruch nicht gefährdet wird.
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