§ 269 – Antrag
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 14.12.2021 – VIII R 16/20ECLI:DE:BFH:2021:U.141221.VIIIR16.20.0
Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilungsbescheid gemäß § 269 Abs. 2 Satz 2 AO nicht mehr beantragt werden kann.
- BFH, Beschl. v. 15.05.2018 – VII R 46/17ECLI:DE:BFH:2018:B.150518.VIIR46.17.0
NV: Die zivilrechtliche Verpflichtung unter (inzwischen geschiedenen) Ehegatten, der Rücknahme eines Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung zuzustimmen, beeinflusst nicht die Wirksamkeit eines von einem der Ehegatten gestellten Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld.
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