§ 296 – Verwertung

AO · Abgabenordnung

(1)Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist 1.die Versteigerung vor Ort oder
2.die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
(2)Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 296 AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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