§ 335 – Beendigung des Zwangsverfahrens

AO · Abgabenordnung

Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 27.09.2011 – VII B 84/11

    1. NV: Wird der Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung nach Klageerhebung gegen den Zwangsgeldbescheid eingestellt, entfallen die Beschwer des Klägers und damit eine für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage erforderliche Sachurteilsvoraussetzung . 2. NV: Erscheint der Kläger zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, kann er anschließend nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel mit der Begründung geltend machen, das Gericht habe es versäumt, ihn auf die Abgabe sachdienlicher Prozesserklärungen hinzuweisen .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 335 AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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