§ 347 – Statthaftigkeit des Einspruchs
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-631/23 – Servoprax GmbH gegen Hauptzollamt DuisburgECLI:EU:C:2025:906
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 – Zolltarifliche Einreihung – Gemeinsamer Zolltarif – Kombinierte Nomenklatur – Einreihung in die Unterposition 90189084 – Venenstauer – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 – Art. 252 Satz 2 – Gültigkeit
- BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 11/23ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.IXR11.23.0
Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.
- BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 10/23ECLI:DE:BFH:2025:B.150925.IXR10.23.0
NV: Die (finanzgerichtliche) Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde und damit an einer für die Klageerhebung notwendigen Beschwer fehlt.
- BFH, Urt. v. 08.04.2025 – IX R 27/22ECLI:DE:BFH:2025:U.080425.IXR27.22.0
1. NV: Art. 15 Abs. 1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermittelt keinen Anspruch auf Akteneinsicht. 2. NV: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Akteneinsicht ist nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Einspruch statthaft und geboten. Das Einspruchsverfahren ist insoweit weder in direkter noch in analoger Anwendung des § 32i Abs. 9 Satz 1 AO ausgeschlossen.
- BFH, Urt. v. 11.03.2025 – IX R 34/21ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR34.21.0
1. NV: Gegen die Ablehnung der Akteneinsicht in die Steuerakten der Finanzbehörde muss der Steuerpflichtige erfolglos ein Vorverfahren durchführen, anderenfalls ist seine Klage unzulässig. 2. NV: Der Ausschluss des Vorverfahrens nach § 32i Abs. 9 Satz 1 der Abgabenordnung greift nur, soweit der Steuerpflichtige seinen Akteneinsichtsanspruch aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ableitet.
- BFH, Urt. v. 12.11.2024 – IX R 20/22ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.IXR20.22.0
1. Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt. 2. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch.
- BFH, Urt. v. 12.10.2023 – V R 42/21ECLI:DE:BFH:2023:U.121023.VR42.21.0
NV: Ein von einem fachkundigen Bevollmächtigten eingelegter Einspruch, der die angefochtenen Bescheide eindeutig und abschließend bezeichnet, ist nicht dahingehend auslegungsfähig, dass auch ein weiterer --im Einspruchsschreiben nicht benannter-- Steuerbescheid angefochten werden soll.
- BFH, Urt. v. 23.03.2021 – VII R 7/19ECLI:DE:BFH:2021:U.230321.VIIR7.19.0
NV: Wurde gegen einen Einfuhrabgabenbescheid kein Einspruch eingelegt, ist eine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässig.
- BFH, Urt. v. 11.02.2021 – VI R 37/18ECLI:DE:BFH:2021:U.110221.VIR37.18.0
1. NV: Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO besteht nicht nur bei Identität der Gegenstände im Erst- und Zweitverfahren, sondern auch, soweit im Erstverfahren über eine materiell-rechtliche Vorfrage für das Zweitverfahren entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils bewirkt auch eine Bindung des Richters in einem nachfolgenden Verfahren, wenn die im ersten Verfahren rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge eine präjudizielle Voraussetzung für das im zweiten Verfahren verfolgte Klageziel ist. 2. NV: Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend. Hat das Finanzamt über einen Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids nicht entschieden, kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz oder --wenn eine solche nicht stattgefunden hat-- auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Tatsacheninstanz an. 3. NV: Für das Rechtsschutzbedürfnis einer allgemeinen Leistungsklage, durch die die Finanzbehörde zur Zahlung eines durch Abrechnungsbescheid festgestellten Erstattungsanspruchs verurteilt werden soll, muss klägerseits dargelegt werden, dass die Finanzbehörde im konkreten Streitfall der sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde.
- BFH, Beschl. v. 04.02.2021 – VIII B 38/20ECLI:DE:BFH:2021:B.040221.VIIIB38.20.0
NV: Das FG entscheidet nicht unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es für die Abgrenzung, ob ein geänderter Einkommensteuerbescheid eine wiederholende Verfügung oder ein Zweitbescheid ist, allein den unveränderten Inhalt der Besteuerungsgrundlagen und nicht die aktenkundigen Begleitumstände des Bescheiderlasses in seine Entscheidungsfindung einbezieht.
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