§ 352 – Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 12.06.2025 – IV R 28/22ECLI:DE:BFH:2025:U.120625.IVR28.22.0
Der Umstand, dass eine KG gewerblich geprägt ist, steht der Teilwertabschreibung einer wertlosen Darlehensforderung des Gesellschafters gegen die KG vor deren Vollbeendigung nicht entgegen, wenn wegen einer Betriebsaufgabe der KG die Grundsätze korrespondierender Bilanzierung nicht mehr eingreifen.
- BFH, Urt. v. 28.09.2017 – IV R 17/15ECLI:DE:BFH:2017:U.280917.IVR17.15.0
NV: Bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns einer Personengesellschaft wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen ist nur die Personengesellschaft einspruchsbefugt .
- BFH, Urt. v. 18.08.2015 – I R 42/14
NV: Auch bei Feststellung der aus einer ausländischen Personengesellschaft erzielten und dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind die Gesellschafter grundsätzlich nicht rechtsbehelfsbefugt, wenn geltend gemacht wird, das FA habe die Qualifikation der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte verkannt oder deren Höhe fehlerhaft ermittelt worden sei .
- BFH, Urt. v. 16.05.2013 – IV R 21/10
1. NV: Zu dem Klageverfahren betreffend die Höhe des Gewinns aus Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der veräußernde Mitunternehmer notwendig beizuladen . 2. NV: Mit der Vollbeendigung der Personengesellschaft erlischt deren Befugnis, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe einzulegen . 3. NV: Die zuvor überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter lebt im Zeitpunkt der Vollbeendigung der Personengesellschaft wieder auf .
- BFH, Beschl. v. 11.07.2012 – IV B 1/11
1. NV: Wer seine Bestellung zum Nachtragsliquidator ausdrücklich beantragt, erklärt damit jedenfalls konkludent zugleich die Annahme des Amtes für den Fall seiner gerichtlichen Bestellung . 2. NV: Ein Treugeber ist nicht gehindert geltend zu machen, dass der geänderte Feststellungsbescheid erster Stufe, der Grundlagenbescheid für den gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Feststellungsbescheid zweiter Stufe ist, nicht wirksam bekannt gegeben worden sei .
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