§ 359 – Beteiligte
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 12.02.2015 – V R 28/14
1. Über die formale Beteiligung i.S. des § 359 AO als Einspruchsführer oder Hinzugezogener hinaus ist ein Dritter auch dann an dem zur Änderung oder Aufhebung führenden Verfahren "beteiligt" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche Initiative auf die Aufhebung oder Änderung des Bescheides hingewirkt hat . 2. Keine eigene verfahrensrechtliche Initiative in diesem Sinne entwickelt, wer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH in ein von dieser betriebenes Verfahren eingeschaltet war und dadurch von bevorstehenden Korrekturen Kenntnis gehabt und diese tatsächlich vorbereitet hat . 3. Die Kenntnis, die ein Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer einer GmbH von den Korrekturen im Verfahren der GmbH erlangt, kann ihm nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in seinem eigenen Besteuerungsverfahren entgegen gehalten werden .
- BFH, Beschl. v. 24.07.2012 – XI B 19/11
1. NV: Der Streitgegenstand der Klage des zum Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen hinzugezogenen -späteren- Klägers gegen die Einspruchsentscheidung wird durch den Gegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt . 2. NV: Die Frage der Festsetzungsverjährung des gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheids ist im Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen Bescheid zu klären . 3. NV: Der mit den Verjährungsvorschriften bezweckte Rechtsfriede wird auch durch einen Änderungsbescheid gewährleistet, durch den die vor Ablauf der Festsetzungsfrist zuletzt festgesetzte Steuer wieder Geltung erlangt .
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