§ 363 – Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 23.06.2017 – X B 152/16ECLI:DE:BFH:2017:B.230617.XB152.16.0
1. NV: Bezieht sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf das gesamte Verfahren, sondern nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte, liegt nur dann ein relevanter Verfahrensmangel vor, wenn er zum einen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG, zum anderen aus der Sicht des Revisionsgerichts für die Entscheidung erheblich ist . 2. NV: Das Zusammentreffen von Vorläufigkeitsfestsetzung und Teil-Einspruchsentscheidung beruht auf der gesetzgeberischen Konzeption, die ausgedehnte Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens zwecks Teilhabe an allen künftigen vorteilhaften steuerrechtlichen Entwicklungen zu verhindern. Die Zulässigkeit dieses Konzepts ist grundsätzlich geklärt . 3. NV: Eine Fortsetzungsmitteilung nach § 363 Abs. 2 Satz 4 AO ist eine Ermessensentscheidung und bedarf einer entsprechenden Begründung . 4. NV: Eine Fortsetzungsmitteilung ist für die Fortsetzung des Verfahrens nur konstitutiv, wenn zunächst durch Berufung auf ein Musterverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AO Zwangsruhe eingetreten war. Das setzt voraus, dass dieses Verfahren tatsächlich Mustercharakter hat . 5. NV: Zur Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit von Vorläufigkeitsvermerken: - Die verfassungskonforme Auslegung ist auch nach Einfügung der Nr. 4 Gegenstand des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO . - Ein Vorläufigkeitsvermerk muss die Musterverfahren nicht benennen, auf die er sich bezieht . - Einspruch und Aussetzung der Vollziehung bleiben auch bei vorläufiger Festsetzung möglich, wenn dafür entsprechende Gründe vorgetragen werden . - Gegen eine für endgültig erklärte Steuerfestsetzung ist der Einspruch statthaft .
- BFH, Urt. v. 01.07.2014 – IX R 31/13
Die für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt für den Verzinsungszeitraum 11. November 2004 bis 21. März 2011 nicht vor.
- BFH, Beschl. v. 12.08.2013 – VI B 101/12
1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich. 3. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler. 4. NV: Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des FG werden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sondern materiell-rechtliche Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision führen können.
- BFH, Beschl. v. 07.08.2013 – VI B 99/12
1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung . 2. NV: Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich . 3. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler . 4. NV: Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des FG werden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sondern materiell-rechtliche Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision führen können .
- BFH, Urt. v. 23.01.2013 – X R 32/08
Die Finanzbehörde kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch einen Vorläufigkeitsvermerk derselben Reichweite beenden . Der Vorläufigkeitsvermerk bietet einen der Verfahrensruhe gleichwertigen Rechtsschutz .
- BFH, Beschl. v. 10.05.2012 – X B 183/11
1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht . 2. NV: Ob ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bezugsverfahren sein kann, ist für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe im Einspruchsverfahren) ebenso zu beurteilen wie für § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO (Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht) . 3. NV: Die Maßstäbe für die Entscheidung über die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO dürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht umgehen .
- BFH, Urt. v. 14.02.2012 – VII R 27/10
Eine Überprüfung bestandskräftiger, nachträglich als unionsrechtswidrig erkannter Entscheidungen nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde ist nicht auch dann geboten, wenn der betreffende Bescheid wegen vermeintlich geklärter Rechtslage nicht zur Überprüfung des in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts gestellt worden ist. Weder § 48 VwVfG noch das Unionsrecht verbieten es der Verwaltungsbehörde, eine nachträgliche Änderung eines solchen Bescheides deshalb abzulehnen, weil der Betroffene diesen habe bestandskräftig werden lassen, ohne die Entscheidung des letztinstanzlich entscheidenden nationalen Gerichts einzuholen .
- BFH, Beschl. v. 26.10.2011 – X B 230/10
1. NV: Ist eine Personengesellschaft zunächst als gewerblich (Grundstückshandel) angesehen worden und ist der gesondert und einheitlich festgestellte Gewinnanteil im Einkommensteuerbescheid eines Gesellschafters erfasst worden, bedarf es keiner Änderung dieses Einkommensteuerbescheids, wenn die Personengesellschaft in einem später ergehenden Feststellungsbescheid als vermögensverwaltend angesehen wird, das Wohnsitz-FA aber zu dem Schluss kommt, der Gesellschafter habe seine Beteiligung im Betriebsvermögen eines in seiner Person bestehenden gewerblichen Grundstückshandels gehalten. 2. NV: Der erforderliche Rechtsschutz wird dem Gesellschafter in derartigen Fällen dadurch gewährt, dass er Anspruch auf Bescheidung eines auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Antrags auf Änderung seines Einkommensteuerbescheids hat. 3. NV: Wer einem Ruhen des Verfahrens zustimmt, kann sich später nicht auf eine überlange Verfahrensdauer berufen.
- BFH, Urt. v. 30.09.2010 – III R 39/08
1. Ein Vorläufigkeitsvermerk, der auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO und auf die Besteuerungsgrundlage hinweist, hinsichtlich derer die Steuer vorläufig festgesetzt wird, ist inhaltlich nach Grund und Umfang hinreichend bestimmt. Es ist nicht erforderlich, die betragsmäßige Auswirkung der vorläufigen Festsetzung anzugeben und die anhängigen Musterverfahren nach Gericht und Aktenzeichen zu bezeichnen . 2. Ein solcher Vorläufigkeitsvermerk beschränkt sich nicht auf die zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung anhängigen Verfahren. Sind die Verfahren, die der Vorläufigkeit zugrunde liegen, beendet und ist die vorläufige Festsetzung noch nicht für endgültig erklärt, bleibt die Festsetzung vorläufig, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 8 Satz 2 AO) wieder ein einschlägiges Verfahren anhängig wird . 3. Eine nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung kann auch dann geändert werden, wenn der BFH oder das BVerfG eine Norm verfassungskonform auslegt . 4. Eine nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufige Festsetzung schränkt den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz des Steuerpflichtigen nicht ein. Macht er besondere Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art substantiiert geltend, kann trotz vorläufiger Festsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Einspruchsverfahren und Klageverfahren anzunehmen sein, in dem der Steuerpflichtige ggf. auch vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann. Erklärt die Finanzbehörde die vorläufige Festsetzung (ggf. auf Antrag gemäß § 165 Abs. 2 Satz 4 AO) für endgültig oder entfällt ein Vorläufigkeitsvermerk in einem Änderungsbescheid, sind ebenfalls Einspruch und ggf. Klage möglich . 5. Die Sachdienlichkeit der Teileinspruchsentscheidung ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Ist eine Teileinspruchsentscheidung sachdienlich, entspricht ihr Erlass regelmäßig billigem Ermessen mit der Folge, dass eine weitere Begründung der Ermessensentscheidung nicht erforderlich ist . 6. Eine Teileinspruchsentscheidung ist auch dann sachdienlich, wenn sie nicht allein auf schnelleren Rechtsschutz im Interesse des Steuerpflichtigen gerichtet ist, sondern dem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wird, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen . 7. In der Teileinspruchsentscheidung wird durch Angabe der betreffenden Besteuerungsgrundlage(n) hinreichend bestimmt, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll . 8. Das JStG 2007 ist verfassungsmäßig zustande gekommen. Trotz der grundsätzlich vorgesehenen drei Beratungen eines Gesetzentwurfs muss eine vom Gesetzentwurf in erster Beratung abweichende Beschlussempfehlung nicht Gegenstand einer erneuten ersten Beratung sein. Ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags (Frist für die zweite Beratung) führt nicht zur formellen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes .
- BFH, Beschl. v. 21.05.2010 – IV B 88/09
1. NV: An der Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bestehen (insgesamt) ernstliche Zweifel, wenn die darin ausgesprochene Verböserung zwar auf der Anwendung des § 4 Abs. 4 EStG beruht, dies jedoch eine Erhöhung der Entnahmen zur Folge hat, die sich prozentual auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG auswirkt und das Verfahren hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen ruht. 2. NV: Es bleibt trotz der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ernstlich zweifelhaft, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a EStG im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist. 3. NV: Das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen kann auch dann Vorrang vor den öffentlichen Interessen haben, wenn ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht.
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