§ 369 – Steuerstraftaten
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Urt. v. 07.02.2025 – 12 A 52/23.D
- BGH, Beschl. v. 20.10.2022 – 1 StR 70/22ECLI:DE:BGH:2022:201022B1STR70.22.0
- BFH, Urt. v. 28.09.2021 – VIII R 18/18ECLI:DE:BFH:2021:U.280921.VIIIR18.18.0
1. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Einkommensteuervorauszahlungen neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer desjenigen Veranlagungszeitraums, für den die Vorauszahlungen zu leisten gewesen wären, bewirkt keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden. 2. Für den (bedingten) Vorsatz, durch die Nichtangabe von Einkünften in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres auch Einkommensteuervorauszahlungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO zu hinterziehen, ist grundsätzlich erforderlich, dass gegenüber dem Steuerpflichtigen regelmäßig Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden und ihm bekannt ist, dass Einkünfte, die in der Einkommensteuererklärung für einen früheren Veranlagungszeitraum nicht angegeben werden, auch für die Festsetzung der Vorauszahlungen nicht berücksichtigt werden. Die sichere Kenntnis, in welcher Höhe künftige Einkommensteuervorauszahlungen verkürzt werden, wenn in der Jahressteuererklärung eines Vorjahres Einkünfte nicht angegeben werden, ist für die Annahme des Vorsatzes nicht erforderlich.
- BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 154/19ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR154.19.0
- BGH, Urt. v. 10.07.2019 – 1 StR 265/18ECLI:DE:BGH:2019:100719U1STR265.18.0
- BGH, Beschl. v. 23.08.2016 – 1 StR 204/16ECLI:DE:BGH:2016:230816B1STR204.16.0
- BGH, Urt. v. 26.07.2012 – 1 StR 492/11
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