§ 381 – Verbrauchsteuergefährdung

AO · Abgabenordnung

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen 1.über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,
2.über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder
3.über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfen
zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2022 – 1 StR 479/21ECLI:DE:BGH:2022:210922B1STR479.21.0
  • BFH, Beschl. v. 02.11.2015 – VII B 68/15

    1. NV: Von der Regelung in § 37c Abs. 5 Satz 1 BImSchG, nach der hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der AO entsprechende Anwendung finden, werden auch die haftungsrechtlichen Bestimmungen der AO, insbesondere die §§ 69ff., § 191 und § 219 AO, erfasst . 2. NV: Der Geschäftsführer einer mit Kraftstoffen handelnden GmbH, der schuldhaft gegen die ihm nach § 37c BImSchg obliegende Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Ausgleichsabgabe verstößt, kann nach § 69 AO als Haftungsschuldner für die Abgabenschuld der von ihm vertretenen GmbH in Anspruch genommen werden . 3. NV: Die Erhebung der Ausgleichsabgabe ist nicht verfassungswidrig; insbesondere liegt kein Eingriff in von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition vor .

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 381 AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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