§ 43 – Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

AO · Abgabenordnung

Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 19.01.2023 – III R 44/20ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IIIR44.20.0

    Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.

  • BFH, Urt. v. 08.03.2022 – VI R 19/20ECLI:DE:BFH:2022:U.080322.VIR19.20.0

    Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.

  • BFH, Urt. v. 26.08.2021 – V R 13/20ECLI:DE:BFH:2021:U.260821.VR13.20.0

    1. Ist für eine Organgesellschaft entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Steuerfestsetzung ergangen, ergibt sich hieraus eine Drittwirkung i.S. von § 166 AO. Der Organträger kann dann keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen, die von Dritten über die Organgesellschaft bezogen wurden. Das Recht des Organträgers, die Nichtbesteuerung von Innenleistungen geltend zu machen, die er an die Organgesellschaft erbracht hat, bleibt unberührt. 2. Bei einer Rechtsprechungsänderung können Organträger und Organgesellschaften nicht beanspruchen, im selben Besteuerungszeitraum für den einen Unternehmensteil (hier: Organgesellschaft) auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und für den anderen Unternehmensteil (hier: Organträger) nach der geänderten Rechtsprechung besteuert zu werden.

  • Hat ein Beherbergungsbetrieb aufgrund einer Kurtaxsatzung von seinen Gästen als den Kurtaxschuldnern satzungsgemäß die Kurtaxe für die Kurtaxgläubigerin eingezogen, aber satzungswidrig nicht an die Kurtaxgläubigerin abgeführt, und wird sodann die Kurtaxsatzung durch Normenkontrollurteil von Anfang an für unwirksam erklärt, so hat die Kurtaxgläubigerin gegen den Beherbergungsbetrieb einen Anspruch auf Erstattung der vereinnahmten Kurtaxe, den sie durch einen - nicht sofort vollziehbaren - Leistungsbescheid geltend machen kann.

    Hat ein Beherbergungsbetrieb aufgrund einer Kurtaxsatzung von seinen Gästen als den Kurtaxschuldnern satzungsgemäß die Kurtaxe für die Kurtaxgläubigerin eingezogen, aber satzungswidrig nicht an die Kurtaxgläubigerin abgeführt, und wird sodann die Kurtaxsatzung durch Normenkontrollurteil von Anfang an für unwirksam erklärt, so hat die Kurtaxgläubigerin gegen den Beherbergungsbetrieb einen Anspruch auf Erstattung der vereinnahmten Kurtaxe, den sie durch einen - nicht sofort vollziehbaren - Leistungsbescheid geltend machen kann.

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 4/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C4.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C5.16.0
  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 7 C 6/16ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C6.16.0
  • BGH, Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 573/15ECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR573.15.0

    1. Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 und Beschluss vom 21. April 1966, VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759). 2. Zur Widerlegung der Vermutung, der Darlehensgeber eines Immobiliardarlehens habe aus den von ihm erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt (Fortführung von Senatsurteil vom 12. Juli 201, XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50, BGHZ 211, 123).

  • BGH, Urt. v. 25.04.2017 – XI ZR 108/16ECLI:DE:BGH:2017:250417UXIZR108.16.0

    Widerruft der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, steht seiner Aufrechnung gegen eine Hauptforderung der Bank mit einer Gegenforderung auf Herausgabe der von der Bank als Rückgewährschuldnerin gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers in Höhe des Bruttobetrags nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann.

  • BFH, Urt. v. 24.09.2015 – V R 9/14

    Die Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wahrt nur, wer einen Antrag stellt, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht .

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