§ 50 – Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

AO · Abgabenordnung

(1)Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.
(2)Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.
(3)Die Steuer wird unbedingt, 1.wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugeführt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt, wenn der Begünstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugeführt worden sind,
2.in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 09.04.2014 – VII R 7/13

    1. NV: Wird für verbrauchsteuerpflichtige Waren lediglich ein nach § 27 Abs. 12 ZollV vorgeschriebener Lieferzettel für Schiffs- und Reisebedarf, nicht jedoch ein elektronisches Verwaltungsdokument nach Art. 21 VStSystRL ausgestellt, entsteht die Steuer mit der Entfernung der Ware aus dem Steuerlager infolge ihrer Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr, denn der Lieferzettel kann das unionsrechtlich vorgeschriebene elektronische Verwaltungsdokument nicht ersetzen. 2. NV: Art. 7 Abs. 2 VStSystRL enthält eine als abschließend zu erachtende Aufzählung der Fälle, in denen von einer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr auszugehen ist, und nicht nur eine Liste ergänzungsbedürftiger Regelbeispiele. 3. NV:  Der Eingang einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware in den Wirtschaftskreislauf ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der in Art. 7 Abs. 2 VStSystRL festgelegten Steuerentstehungstatbestände.

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