§ 60 – Anforderungen an die Satzung

AO · Abgabenordnung

(1)Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.
(2)Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 20.11.2025 – V R 23/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VR23.23.0

    1. Materielle Fehler im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. 2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO.

  • BFH, Urt. v. 20.11.2025 – V R 27/23ECLI:DE:BFH:2025:U.201125.VR27.23.0

    Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine von der Versagung der Steuerbefreiung abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Sinne des § 163 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

  • BFH, Urt. v. 01.10.2025 – X R 20/22ECLI:DE:BFH:2025:U.011025.XR20.22.0

    1. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Stiftung den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. 2. Die Nachweispflicht, dass die sich aus diesen Anforderungen ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind, trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender. 3. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

  • BFH, Urt. v. 13.11.2019 – V R 30/16ECLI:DE:BFH:2019:U.131119.VR30.16.0

    NV: Der Verzicht auf das Satzungserfordernis durch eine gleichheitsrechtlich gebotene Einschränkung der §§ 60, 61 AO kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der von der Stifterin im Zeitpunkt des Erbfalles vorgegebene Stiftungszweck in einer Weise unbestimmt geblieben ist, dass dadurch allein nicht geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 06.06.2019 - V R 50/17, BFHE 265, 170, BStBl II 2019, 782) .

  • BFH, Urt. v. 06.06.2019 – V R 50/17ECLI:DE:BFH:2019:U.060619.VR50.17.0

    1. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters. 2. Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht.

  • BFH, Beschl. v. 07.02.2018 – V B 119/17ECLI:DE:BFH:2018:B.070218.VB119.17.0

    1. NV: Die satzungsmäßigen Voraussetzungen zur Feststellung der Gemeinnützigkeit sind nicht erfüllt, wenn sich aus der Satzung keine ausschließliche Förderung des steuerbegünstigten Zweckes ergibt . 2. NV: Die Regelungen über die Vermögensbindung müssen in der Satzung selbst getroffen werden; daran fehlt es, wenn die Satzung nicht bestimmt, dass das Vermögen bei einer Auflösung des Vereins "unmittelbar und ausschließlich" für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist .

  • BFH, Urt. v. 15.11.2017 – I R 39/15ECLI:DE:BFH:2017:U.151117.IR39.15.0

    1. NV: Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO durch gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer reicht es aus, dass der Kläger geltend macht, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit und durch den Bescheid sei zu Unrecht seine persönliche Körperschaftsteuerpflicht bejaht worden . 2. NV: Eine Satzung, nach der der Zweck der Körperschaft darin besteht, "günstige Voraussetzungen für eine positive Entwicklung des Menschen in einer vom gesellschaftlichen Wandel geprägten Welt" zu schaffen, beschreibt einen gemeinnützigen Zweck nicht hinreichend bestimmt .

  • BFH, Urt. v. 25.10.2016 – I R 54/14ECLI:DE:BFH:2016:U.251016.IR54.14.0

    1. Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S. des Art. 54 AEUV begründen. 2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung --werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet--, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331).

  • BFH, Urt. v. 13.03.2012 – I R 46/11

    1. NV: Ein Berufsverband kann auch dann von der Körperschaftsteuer befreit sein, wenn seine Mitglieder nicht aus derselben Branche stammen. Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass der Berufsverband sowohl ideelle als auch wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges vertritt. Es reicht aus, wenn allgemeine Interessen wirtschaftlicher Art wahrgenommen werden . 2. NV: Die in § 60 AO genannten satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung gelten nur für gemeinnützige Körperschaften. Bei anderen als gemeinnützigen Körperschaften bestimmt sich die Steuerbefreiung insbesondere nach der tatsächlichen Geschäftsführung .

  • BFH, Beschl. v. 12.10.2010 – I R 59/09

    Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO ermöglicht .

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