§ 70 – Haftung des Vertretenen
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 23.06.2020 – VII R 56/18ECLI:DE:BFH:2020:U.230620.VIIR56.18.0
1. Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen. 2. Wer als Besitzer von in Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG verpflichtet ist, kann für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in Anspruch genommen werden.
- BGH, Urt. v. 05.09.2017 – 1 StR 677/16ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR677.16.0
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