§ 74 – Haftung des Eigentümers von Gegenständen

AO · Abgabenordnung

(1)Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(2)Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 06.08.2024 – VII R 25/21ECLI:DE:BFH:2024:B.060824.VIIR25.21.0

    1. Dem Unternehmen dienende Gegenstände im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind solche, die für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind. 2. Für das Kriterium der wesentlichen Bedeutung der Gegenstände für die Führung des Betriebs und die Erzielung steuerbarer Umsätze sind keine weiteren Voraussetzungen --etwa Gewinnerzielung-- oder Anforderungen an die Art der betrieblichen Verwendung der Gegenstände zu verlangen. Vielmehr sind die Gründe für die wesentliche Bedeutung unerheblich.

  • BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 9 C 1/18ECLI:DE:BVerwG:2019:230119U9C1.18.0

    1. Will die Gemeinde in einer Steuersatzung neben dem Steuer- einen Haftungsschuldner bestimmen, bedarf sie dafür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und eines hinreichenden Sachgrundes. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn der Haftende in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand steht oder einen maßgebenden Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands leistet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1971 - 7 C 17.70 - BVerwGE 39, 1). 2. Überlässt der Eigentümer Geldspielgeräte, die wegen ihrer Bauartzulassung (§ 33c Abs. 1 Satz 2, § 33e GewO) nicht verändert werden dürfen, einem Automatenaufsteller entgeltlich zur gewerblichen Nutzung, steht er regelmäßig in einer derart engen Beziehung zum Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungssteuer, dass ihn die Gemeinde für die Steuerschuld des Aufstellers haftbar machen kann.

  • BFH, Urt. v. 01.12.2015 – VII R 34/14

    Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen.

  • BFH, Urt. v. 28.01.2014 – VII R 34/12

    Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.09.2013 – 1 BvR 1928/12ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130917.1bvr192812
  • BFH, Urt. v. 23.05.2012 – VII R 28/10

    1. Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient . 2. Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn Gesellschafter der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person sind .

  • BFH, Urt. v. 23.05.2012 – VII R 29/10

    1. NV: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen, die er diesem Unternehmen überlässt, erstreckt sich auch auf ein überlassenes Erbbaurecht, das dem Unternehmen als Betriebsgrundlage dient . 2. NV: Die Haftung nach § 74 AO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem Unternehmen überlassene Gegenstand nicht im Eigentum des Haftenden, sondern im Eigentum einer KG steht, wenn an der KG ausschließlich der Haftende und eine andere am Unternehmen wesentlich beteiligte Person beteiligt sind .

  • BFH, Urt. v. 14.03.2012 – XI R 28/09

    NV: Es ist weder systemwidrig noch widerspricht es grundlegenden Wertungen des UStG, wenn ein FA die von einer Organgesellschaft bis zur Insolvenzeröffnung verursachte Umsatzsteuer gegenüber dem Organträger festsetzt, obwohl dieser von der Organgesellschaft keine Mittel erhalten hat, um die Steuer zu entrichten.

  • BFH, Urt. v. 22.11.2011 – VII R 63/10

    Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen.

  • BFH, Urt. v. 22.11.2011 – VII R 67/10

    1. NV: Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen. 2. NV: Ist ein Gesellschafter nur mit 25% an der KG beteiligt ist, so kann sich die einer wesentlichen Beteiligung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO vergleichbare Einflussmöglichkeit i.S.d. § 74 Abs. 2 Satz 2 AO daraus ergeben, dass die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der verpachtenden Besitz-GbR beteiligt sind und dem geringer an der Betriebs-KG Beteiligten gleichwohl 60% des Gewinns der KG zusteht.

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