§ 86 – Beginn des Verfahrens

AO · Abgabenordnung

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften 1.von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
2.nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 86 AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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