§ 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt

AO · Abgabenordnung

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, EuGH-Vorlage v. 20.11.2024 – II R 38/21ECLI:DE:BFH:2024:VE.201124.IIR38.21.0

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Gilt die Vorschrift für die Erhebung der Schenkungsteuer? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schließt es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung der Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats niedergelassen hat, einen weiteren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Tätigkeitsstaat begründet, wenn er einen tatsächlichen Wohnsitz im Tätigkeitsstaat beibehält?

  • BFH, Urt. v. 17.08.2023 – III R 24/21ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR24.21.0

    1. NV: Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung. 2. NV: Die unselbständige Anschlussrevision ist gegenüber der Hauptrevision akzessorisch und in Kindergeldangelegenheiten nur zulässig, soweit sie den Kindergeldanspruch für dieselben Monate betrifft wie die Revision.

  • BFH, Urt. v. 20.04.2023 – III R 4/20ECLI:DE:BFH:2023:U.200423.IIIR4.20.0

    1. NV: Wird der Kindergeldberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat (hier: Polen) nach Deutschland entsandt, ohne hier eine Rente zu beziehen, sind etwaige Familienleistungsansprüche des Klägers im anderen Mitgliedstaat durch diese Beschäftigung ausgelöst und gegenüber dem in Deutschland ausschließlich durch den Wohnsitz ausgelösten Kindergeldanspruch vorrangig (Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004). 2. NV: Wenn in diesem Falle die Kinder im anderen Mitgliedstaat wohnen, ist ein Differenzkindergeldanspruch in Deutschland ausgeschlossen (Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004). 3. NV: Die Koordinierungsregeln des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 sind nur anwendbar und können somit den Kindergeldanspruch in Deutschland nur ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen.

  • BSG, Urt. v. 18.03.2021 – B 10 EG 6/19 RECLI:DE:BSG:2021:180321UB10EG619R0

    1. Während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts besteht ein Elterngeldanspruch nur dann fort, wenn sich der dauerhafte Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Elterngeldberechtigten zumindest annähernd gleichwertig zwischen Ausland und Inland verteilt (Doppelwohnsitz). 2. Als alleiniger Wohnsitz des Elterngeldberechtigten ist in der Regel der Ort anzusehen, an dem seine Familie den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse hat.

  • BFH, Urt. v. 25.02.2021 – III R 23/20ECLI:DE:BFH:2021:U.250221.IIIR23.20.0
  • BSG, Urt. v. 27.03.2020 – B 10 EG 7/18 RECLI:DE:BSG:2020:270320UB10EG718R0

    Das Fortbestehen des Wohnsitzes oder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland ist im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller zu Beginn des elterngeldrechtlichen Bezugszeitraums erkennbaren Umstände festzustellen.

  • BFH, Beschl. v. 21.02.2019 – III B 7/18ECLI:DE:BFH:2019:B.210219.IIIB7.18.0

    NV: Der Frage, welche Anforderungen an einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu stellen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist nicht klärungsbedürftig, weil die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob jemand einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, durch langjährige Rechtsprechung geklärt sind. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist nach den objektiven Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

  • BFH, Urt. v. 18.08.2015 – VII R 24/13

    Die Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter kann dazu führen, dass ihm im Rahmen des § 82 InsO eine Berufung auf die Zurechnung des Wissens des ehemals örtlich zuständigen Finanzamts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwehrt ist .

  • BFH, Beschl. v. 19.06.2015 – III B 143/14

    NV: Ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten i.S. des § 9 Satz 2 AO kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer während dieses Zeitraums mehrfach aufeinander folgend in das Inland entsandt wird, sofern objektive Umstände vorliegen, die für einen solchen Zusammenhang und eine Fortdauer des Anlasses sprechen .

  • BFH, Urt. v. 13.11.2014 – III R 38/12

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