§ 98 – Einnahme des Augenscheins

AO · Abgabenordnung

(1)Führt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.
(2)Bei der Einnahme des Augenscheins können Sachverständige zugezogen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 98 AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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