Art. 101 – Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

AOEG_1977 · Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

(1)§ 383a der Abgabenordnung und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der am 14. Februar 2026 geltenden Fassung sind auf alle Handlungen oder Unterlassungen anzuwenden, die nach dem 13. Februar 2026 begangen werden.
(2)§ 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2013 und § 11 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in der Fassung vom 29. Juli 2014 sind weiterhin anzuwenden, soweit die Handlungen oder Unterlassungen vor dem 14. Februar 2026 begangen wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 101 AOEG_1977 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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