§ 110 – Aufhebungsklage
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Urt. v. 21.12.2022 – 7 AZR 448/21ECLI:DE:BAG:2022:211222.U.7AZR448.21.0
- BAG, Urt. v. 20.03.2019 – 7 AZR 237/17ECLI:DE:BAG:2019:200319.U.7AZR237.17.0
Verstößt eine nach § 96 NV Bühne ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, hat dies nach § 134 BGB die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Folge. § 15 Abs. 6 AGG steht dem nicht entgegen.
- BAG, Urt. v. 02.08.2017 – 7 AZR 602/15ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR602.15.0
- BAG, Urt. v. 02.08.2017 – 7 AZR 601/15ECLI:DE:BAG:2017:020817.U.7AZR601.15.0
- BAG, Urt. v. 28.09.2016 – 7 AZR 128/14ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR128.14.0
Wird ein Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen und von den Mitgliedern des Bühnenoberschiedsgerichts unterschrieben der Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts übergeben, gilt dieser als nicht mit Gründen versehen. Die fehlende Begründung stellt einen Verfahrensfehler iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dar, der bei einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Folge hat, dass der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt. Die Arbeitsgerichte haben dann unmittelbar und ohne die durch die Revisionsähnlichkeit des Aufhebungsverfahrens bedingten Beschränkungen über das Sachbegehren zu entscheiden.
- BAG, Urt. v. 15.05.2013 – 7 AZR 665/11
1. Die nach dem Bühnentarifrecht erforderliche Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung hat auf Arbeitgeberseite die Person durchzuführen, die für die Entscheidung über den Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung zuständig ist. Eine Vertretung kann nach der maßgeblichen Vertretungsregelung erfolgen. Eine Delegation ist nicht zulässig. 2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, zu einer derartigen Anhörung eine Person seines Vertrauens mitzubringen. Eine Grenze findet dieses Recht dort, wo durch die Teilnahme einer bestimmten Person der Zweck des Gesprächs gefährdet wird oder wo berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. 3. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände.
- BAG, Urt. v. 15.02.2012 – 7 AZR 626/10
- BAG, Urt. v. 16.12.2010 – 6 AZR 487/09
Ist im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG die Auslegung unbestimmter tariflicher Rechtsbegriffe, die künstlerische Belange berühren, durch die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit zu überprüfen, so ist nicht nur durch den revisionsähnlichen Charakter des Aufhebungsverfahrens, sondern auch und insbesondere durch den Bezug zur Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG die Einräumung eines weiten Beurteilungsspielraums für die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit geboten.
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