§ 46c – Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 04.03.2026 – 5 AZB 26/25ECLI:DE:BAG:2026:040326.B.5AZB26.25.0
Eine Rechtsmittel(begründungs)frist wird nicht durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO) der Verwaltung des Rechtsmittelgerichts gewahrt.
- BAG, Urt. v. 28.01.2025 – 1 AZR 41/24ECLI:DE:BAG:2025:280125.U.1AZR41.24.0
Die Übermittlung eines nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach, das für eine juristische Person oder eine sonstige Vereinigung eingerichtet worden ist, verlangt nicht, dass die - einfach - signierende Person gesetzlicher Vertreter des Postfachinhabers ist.
- BAG, Beschl. v. 22.01.2025 – 7 ABR 23/23ECLI:DE:BAG:2025:220125.B.7ABR23.23.0
- BAG, Beschl. v. 19.12.2024 – 8 AZB 22/24ECLI:DE:BAG:2024:191224.B.8AZB22.24.0
Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen.
- BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38/23ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2ABR38.23.0
Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.
- BAG, Beschl. v. 20.03.2024 – 4 ABR 13/23ECLI:DE:BAG:2024:200324.B.4ABR13.23.0
- BAG, Beschl. v. 29.06.2023 – 3 AZB 3/23ECLI:DE:BAG:2023:290623.B.3AZB3.23.0
Ein elektronisch eingereichtes Dokument - auch eine Word-Datei - ist bei führender Papierakte iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.
- BAG, Beschl. v. 23.05.2023 – 10 AZB 18/22ECLI:DE:BAG:2023:230523.B.10AZB18.22.0
Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.
- BAG, Beschl. v. 25.08.2022 – 2 AZN 234/22ECLI:DE:BAG:2022:250822.B.2AZN234.22.0
- BAG, Urt. v. 25.08.2022 – 6 AZR 499/21ECLI:DE:BAG:2022:250822.U.6AZR499.21.0
Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.
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