§ 49 – Ablehnung von Gerichtspersonen
ARBGG · Arbeitsgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BAG, Beschl. v. 05.12.2024 – 8 AZR 21/24 (A)ECLI:DE:BAG:2024:051224.B.8AZR21.24A.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.10.2024 – 1 BvR 770/24ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241001.1bvr077024
- BAG, Urt. v. 16.08.2023 – 7 AZR 300/22ECLI:DE:BAG:2023:160823.U.7AZR300.22.0
- 1. Allein die Tatsache, dass sich für einen mitwirkenden Richter bei der Tätigkeit als Vorsitzender einer Ständigen Einigungsstelle gelegentlich Kontakte mit Vertretern der Dienststelle und Mitgliedern der Einigungsstelle ergeben, begründet im Regelfall noch keine Besorgnis der Befangenheit. 2. Eine Wahlvorschlagsliste, die einen nicht wählbaren Bewerber enthält, ist unheilbar ungültig und muss unverzüglich zurückgegeben werden. 3. Wird der Wahlvorschlag dem Wahlvorstand erst am letzten Tag der Frist zum Ende der üblichen Dienstzeit vorgelegt, kann eine Prüfung vor Ablauf der Frist im Regelfall nicht mehr erwartet werden, da die Verpflichtung des Wahlvorstands auf die Dienstzeit beschränkt ist.
1. Allein die Tatsache, dass sich für einen mitwirkenden Richter bei der Tätigkeit als Vorsitzender einer Ständigen Einigungsstelle gelegentlich Kontakte mit Vertretern der Dienststelle und Mitgliedern der Einigungsstelle ergeben, begründet im Regelfall noch keine Besorgnis der Befangenheit. 2. Eine Wahlvorschlagsliste, die einen nicht wählbaren Bewerber enthält, ist unheilbar ungültig und muss unverzüglich zurückgegeben werden. 3. Wird der Wahlvorschlag dem Wahlvorstand erst am letzten Tag der Frist zum Ende der üblichen Dienstzeit vorgelegt, kann eine Prüfung vor Ablauf der Frist im Regelfall nicht mehr erwartet werden, da die Verpflichtung des Wahlvorstands auf die Dienstzeit beschränkt ist.
- BAG, Beschl. v. 11.01.2018 – 8 AZA 83/17ECLI:DE:BAG:2018:110118.B.8AZA83.17.0
- BAG, Urt. v. 17.03.2016 – 2 AZR 110/15ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR110.15.0
- BAG, Beschl. v. 07.02.2012 – 8 AZA 20/11
Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.
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