§ 5 – Zwischenprüfung

ARBMDFANGAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
2.Steuerung von Kundenanliegen
statt.
(4)Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,
b)arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen und
c)Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen
kann;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Anliegen von Kunden klären,
b)Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und
c)adressaten- und situationsgerecht kommunizieren
kann;
2.der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;
3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ARBMDFANGAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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