§ 16 – Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts
ARBNERFG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 27.07.2021 – X ZR 61/20ECLI:DE:BGH:2021:270721UXZR61.20.0
Zündlanze Ein Arbeitgeber ist nach einer Mitteilung im Sinne von § 16 Abs. 1 ArbNErfG nur dann zur Übertragung des Rechts an den Arbeitnehmer verpflichtet, wenn dieser ein entsprechendes Verlangen innerhalb der in § 16 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist äußert. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber an seiner Absicht, die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht aufzugeben, nicht mehr festhält.
- BPatG, Beschl. v. 15.04.2014 – 7 W (pat) 15/14
- BPatG, Urt. v. 31.05.2012 – 2 Ni 1/11
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