§ 29 – Errichtung der Schiedsstelle

ARBNERFG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

(1)Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
(2)Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 26.11.2013 – X ZR 3/13

    Profilstrangpressverfahren Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.

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