§ 35 – Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens

ARBNERFG · Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

(1)Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1.wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
2.wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
3.wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
(2)Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 35 ARBNERFG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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