§ 10 – Erweiterungsfaktor
AREGV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – EnVR 76/20ECLI:DE:BGH:2021:121021BENVR76.20.0
Erweiterungsfaktor IV Für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV ist jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.
- BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – EnVR 22/20ECLI:DE:BGH:2021:040521BENVR22.20.0
Erweiterungsfaktor II Ist einem Gasverteilernetzbetreiber bei einer Kostenerhöhung von mindestens 0,5 % der Gesamtkosten (Kostengrenze) wegen einer Erhöhung der maßgeblichen Parameter - Fläche des versorgten Gebiets, Anzahl der Ausspeisepunkte und Jahreshöchstlast - ein Erweiterungsfaktor gewährt worden, ist für eine auf eine weitere Parametererhöhung gestützte Fortschreibung des Erweiterungsfaktors nicht erforderlich, dass die Kostengrenze durch eine seit dem Erstantrag eingetretene zusätzliche Kostenerhöhung erneut erreicht wird.
- BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – EnVR 14/20ECLI:DE:BGH:2021:040521BENVR14.20.0
Erweiterungsfaktor III 1. Auf bis zum 30. Juni 2013 gestellte Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode, mit der eine bereits eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungsebene im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV geltend gemacht wird, findet der Ausschluss des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 4 ARegV keine Anwendung. 2. Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die bereits Gegenstand eines bis zum 30. Juni 2013 gestellten Antrags auf Anpassung der Erlösobergrenze waren, sind auch bei der Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode aufgrund weiterer, in den Folgejahren gestellter Anträge beim Erweiterungsfaktor zu berücksichtigen. 3. Auf nach dem 30. Juni 2013 eingetretene Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die zu einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe geführt haben, findet § 10 ARegV keine Anwendung. In solchen Fällen gilt § 23 Abs. 7 ARegV entsprechend für 2013 erstmals aktivierte Kosten.
- BGH, Beschl. v. 03.03.2020 – EnVR 114/18ECLI:DE:BGH:2020:030320BENVR114.18.0
Jahreshöchstlast Bei der Ermittlung des Erweiterungsfaktors zur Anpassung der Erlösobergrenze ist beim Strukturparameter der Jahreshöchstlast wie bei den übrigen Parametern zur Erfassung einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers der im Antragszeitpunkt aktuelle Wert anzusetzen. Eine historische Jahreshöchstlast, die weder im Jahr der Antragstellung noch in dem vorausgegangenen Kalenderjahr erreicht worden ist, darf nicht berücksichtigt werden.
- BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – EnVR 31/17ECLI:DE:BGH:2018:120618BENVR31.17.0
DB Energie GmbH Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene im Sinne des am 22. August 2013 in Kraft getretenen § 23 Abs. 7 ARegV, die vor dem 1. Januar 2014 getätigt worden sind und weder über das Instrument der Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 7 ARegV noch durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV in der bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung erfasst werden, sind bei der Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten ab dem Jahr 2014 nicht zu berücksichtigen. Für eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV fehlt es an einer Regelungslücke.
- BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – EnVR 9/17ECLI:DE:BGH:2018:230118BENVR9.17.0
Erweiterungsfaktor Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV tritt zurück, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden.
- BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – EnVR 86/10
- BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – EnVR 48/10
EnBW Regional AG 1a. Bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 2 ARegV ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung der Stromnetzentgeltverordnung zu berücksichtigen . 1b. Als Ergebnis der Kostenprüfung im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen Beträge anzusehen, die die Kostensituation im Basisjahr widerspiegeln, nicht aber Korrekturbeträge, die dem Umstand Rechnung tragen, dass bestimmte Kosten bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Netzentgelte eingeflossen sind, sofern dieses Ziel bereits durch einmaligen Abzug des Korrekturbetrags erreicht worden ist . 2. § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG ermächtigt nur zu der Berücksichtigung einer von der Entwicklung der Verbraucherpreise abweichenden Entwicklung der netzwirtschaftlichen Einstandspreise, nicht aber zur Berücksichtigung eines generellen gesamtwirtschaftlichen oder netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts . 3. Der Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift bereits im ersten Jahr der ersten Regulierungsperiode zu berücksichtigen . 4a. Der pauschalierte Investitionszuschlag nach § 25 ARegV darf pro Kalenderjahr ein Prozent der Kapitalkosten nicht überschreiten . 4b. Bei der Berechnung des pauschalierten Investitionszuschlags bestimmt sich der Eigenkapitalzinssatz nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Regulierungsbehörde geltenden Rechtslage. Für den Fremdkapitalzinssatz gilt die spezielle Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 6 ARegV . 5a. Die Härtefallregelung des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist bei der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 6 Abs. 2 ARegV anwendbar . 5b. Ein unvorhersehbares Ereignis i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ARegV ist ein Umstand, der im Genehmigungsverfahren nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und wegen des Zeitversatzes zu dem maßgeblichen Basisjahr nicht berücksichtigungsfähig war .
- BGH, Beschl. v. 28.06.2011 – EnVR 34/10
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