§ 13 – Parameter für den Effizienzvergleich
AREGV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – EnVR 43/22ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR43.22.0
Effizienzvergleich II 1. Das für den Effizienzvergleich in der dritten Regulierungsperiode Gas herangezogene Modell steht - auch unter Berücksichtigung des weiten Regulierungsermessens der Bundesnetzagentur - mit den Vorgaben des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG insoweit nicht in Einklang, als es den objektiven strukturellen Unterschieden der von den Netzbetreibern zu erfüllenden Versorgungsaufgaben nicht hinreichend Rechnung trägt und zu einer systemischen Bevorzugung von Unternehmen mit besonderen Netzstrukturen führt. 2. Nr. 2 Satz 2 der Anlage 3 zu § 12 ARegV ist dahin auszulegen, dass in beiden von der Anreizregulierungsverordnung für den Effizienzvergleich vorgegebenen Methoden - der Dateneinhüllungsanalyse (DEA) und der Stochastischen Effizienzgrenzenanalyse (SFA) - die als am effizientesten ausgewiesenen Unternehmen einen Effizienzwert von 100% erhalten müssen.
- BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – EnVR 37/21ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR37.21.0
- BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – EnVR 44/22ECLI:DE:BGH:2023:260923BENVR44.22.0
- BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – EnVR 29/16ECLI:DE:BGH:2018:120618BENVR29.16.0
- BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – EnVR 88/10
SWM Infrastruktur GmbH 1. Netzanschlusskostenbeiträge sind auch nach der bis zum 8. September 2010 geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 ARegV (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen. 2. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, beim Effizienzvergleich Einrichtungen im Bereich der Höchstspannung und das Verhältnis zwischen der Anzahl von Zählpunkten und der Anzahl von Anschlusspunkten nicht als Vergleichsparameter heranzuziehen, ist nicht ermessensfehlerhaft. 3. Macht der Netzbetreiber Mehrkosten geltend, weil er eine bestimmte Leistung - zum Beispiel Einrichtung und Betrieb von Zählpunkten - in überdurchschnittlich hohem Maße erbringen müsse, genügt es zum Nachweis dieser Kosten nicht, diese allein anhand der Zahl der Leistungseinheiten und der für eine Leistungseinheit durchschnittlich anfallenden Kosten zu berechnen. Der Netzbetreiber muss vielmehr darlegen und unter Beweis stellen, in welchem Umfang die Kosten gerade dadurch angestiegen sind, dass die Leistung in höherem Maße zu erbringen ist, als dies dem Durchschnitt entspricht.
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