§ 23 – Investitionsmaßnahmen

AREGV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze

(1)Die Bundesnetzagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind.
Dies umfasst insbesondere Investitionen, die vorgesehen sind für 1.Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
2.die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unterfallen,
3.den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943,
4.den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere, wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt werden können,
5.den Netzanschluss von LNG-Anlagen nach § 39b der Gasnetzzugangsverordnung,
6.Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,
7.grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird,
8.den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings und von Hochtemperatur-Leiterseilen oder
9.Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind.
Als Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme können Betriebs- und Kapitalkosten geltend gemacht werden.
Die Genehmigungen für Investitionsmaßnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist.
Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen.
(1a)Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils.
Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen.
(2)Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung der aus genehmigten Investitionsmaßnahmen resultierenden Kosten in Abzug zu bringen.
Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl.
L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung, soweit diese für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl.
L 211 vom 14.8.2009, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl.
L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzugangsverordnung verwendet werden.
(2a)Die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme entstandenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösobergrenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regulierungsperiode berücksichtigt werden, sind als Abzugsbetrag zu berücksichtigen.
Die Betriebs- und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende der Genehmigungsdauer aufzuzinsen.
Für die Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über 20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf der Genehmigungsdauer der Investitionsmaßnahme.
(2b)Bei der Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen nach Absatz 1, die auch dem Ersatz von Anlagen dienen und die nach dem 17.
September 2016 beantragt werden, ist ein projektspezifischer Ersatzanteil von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Investitionsmaßnahme in Abzug zu bringen.
Der projektspezifische Ersatzanteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Tagesneuwerte der ersetzten Anlagen zur Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der gesamten Anlagen der Investitionsmaßnahme.
Der Tagesneuwert der ersetzten Anlagen ist entsprechend § 6 Absatz 3 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6 Absatz 3 der Gasnetzentgeltverordnung zu ermitteln.
Der projektspezifische Ersatzanteil ist durch den Netzbetreiber darzulegen und zu beweisen, damit seine Höhe von einem sachkundigen Dritten ohne weitere Informationen nachzuvollziehen ist.
Weist der Netzbetreiber nach, dass es ihm nicht möglich ist, einen konkreten projektspezifischen Ersatzanteil der Investitionsmaßnahme nach Satz 2 zu ermitteln, schätzt die Regulierungsbehörde den Ersatzanteil von Amts wegen unter Berücksichtigung der vom Netzbetreiber vorgetragenen Daten.
Bei Investitionsmaßnahmen, die nicht auch dem Ersatz vorhandener Komponenten dienen, ist kein Ersatzanteil abzuziehen.
Dies sind insbesondere Investitionsmaßnahmen, die vorgesehen sind für 1.(weggefallen)
2.Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten,
3.neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen,
4.Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die im Netzentwicklungsplan als Neubau in neuer Trasse enthalten sind oder
5.neue Umspannanlagen, Schaltanlagen, Gasdruckregelanlagen oder Messanlagen an einem Standort, der bisher nicht als Standort für solche Anlagen genutzt wurde.
Soweit die Bundesnetzagentur dies nach § 32 Absatz 1 Nummer 8 für Investitionsmaßnahmen eines bestimmten Typs festlegt, ist für diese ebenfalls grundsätzlich kein Ersatzanteil abzuziehen.
Im Fall von Änderungsanträgen zu Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen, für die eine Investitionsmaßnahme bereits vor dem 17.
September 2016 durch die Regulierungsbehörde genehmigt worden ist, bleibt der in dieser Genehmigung festgesetzte Ersatzanteil unverändert und ist auf die beantragten Änderungen anzuwenden.
(3)Der Antrag auf Genehmigung von Investitionsmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Investition erstmals ganz oder teilweise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen.
Der Antrag muss eine Analyse des nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten.
Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands- und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Energiewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernleitungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende Angaben enthalten.
Der Antrag hat Angaben zu enthalten, ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sollen.
Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Anlagengruppe orientieren.
Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagengruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung.
Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4)Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Netze.
(5)Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird.
Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
Insbesondere können durch Nebenbestimmungen finanzielle Anreize geschaffen werden, die Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahme zu unterschreiten.
(6)Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die Integration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen, notwendig werden und die nicht durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden.
Investitionsmaßnahmen nach Satz 1 sind nur für solche Maßnahmen zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind.
Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 Prozent erhöhen.
Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 gelten entsprechend.
(7)Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind.
Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2021 – EnVR 36/20ECLI:DE:BGH:2021:091121BENVR36.20.0

    Genehmigung der Investitionsmaßnahme Die Übergangsregelung in § 34 Abs. 11 Satz 3 ARegV in der seit dem 22. März 2019 geltenden Fassung ist auch auf Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern anwendbar, die bis zum 21. März 2019 beantragt, aber noch nicht genehmigt worden sind.

  • BGH, Beschl. v. 04.05.2021 – EnVR 14/20ECLI:DE:BGH:2021:040521BENVR14.20.0

    Erweiterungsfaktor III 1. Auf bis zum 30. Juni 2013 gestellte Anträge auf Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode, mit der eine bereits eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe auf der Hochspannungsebene im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 ARegV geltend gemacht wird, findet der Ausschluss des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 4 ARegV keine Anwendung. 2. Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die bereits Gegenstand eines bis zum 30. Juni 2013 gestellten Antrags auf Anpassung der Erlösobergrenze waren, sind auch bei der Anpassung der Erlösobergrenze für die zweite Regulierungsperiode aufgrund weiterer, in den Folgejahren gestellter Anträge beim Erweiterungsfaktor zu berücksichtigen. 3. Auf nach dem 30. Juni 2013 eingetretene Parameteränderungen in der Hochspannungsebene, die zu einer nachhaltigen Änderung der Versorgungsaufgabe geführt haben, findet § 10 ARegV keine Anwendung. In solchen Fällen gilt § 23 Abs. 7 ARegV entsprechend für 2013 erstmals aktivierte Kosten.

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2019 – EnVR 6/18ECLI:DE:BGH:2019:090719BENVR6.18.0

    Umspannwerk § 23 Abs. 7 ARegV ist auf Investitionen in die Ebenen der Höchstspannung und der Umspannung von Höchst- zu Hochspannung nicht entsprechend anwendbar.

  • BGH, Beschl. v. 29.01.2019 – EnVR 47/17ECLI:DE:BGH:2019:290119BENVR47.17.0

    Umstrukturierungsmaßnahme 1. Die Genehmigung einer Investition nach § 23 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV setzt voraus, dass es sich um eine Umstrukturierungsmaßnahme handelt. 2. Eine Maßnahme, die sich im Wesentlichen in einer Vergrößerung von Umfang oder Übertragungskapazität eines Verteilernetzes erschöpft, kann nicht allein deshalb als Umstrukturierung qualifiziert werden, weil sich die Netzstruktur durch die Erweiterung in gewissen Beziehungen ändert.

  • BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 20/17ECLI:DE:BGH:2018:091018BENVR20.17.0

    Offshore-Anbindung Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den die Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von Netzbetreibern jeweils mit im Wesentlichen gleichem Inhalt geschlossen hat, um zu gewährleisten, dass eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Genehmigungsanträgen nach einheitlichen Kriterien behandelt wird, unterliegt der freien Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

  • BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – EnVR 31/17ECLI:DE:BGH:2018:120618BENVR31.17.0

    DB Energie GmbH Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene im Sinne des am 22. August 2013 in Kraft getretenen § 23 Abs. 7 ARegV, die vor dem 1. Januar 2014 getätigt worden sind und weder über das Instrument der Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 7 ARegV noch durch den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV in der bis zum 21. August 2013 geltenden Fassung erfasst werden, sind bei der Ermittlung der Kapital- und Betriebskosten ab dem Jahr 2014 nicht zu berücksichtigen. Für eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV fehlt es an einer Regelungslücke.

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2018 – EnVR 9/17ECLI:DE:BGH:2018:230118BENVR9.17.0

    Erweiterungsfaktor Der Vorrang des Erweiterungsfaktors nach § 10 ARegV vor der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 6 Satz 1 ARegV tritt zurück, wenn die Kosten der geplanten Investitionsmaßnahme durch den Erweiterungsfaktor nicht einmal ansatzweise abgedeckt werden.

  • BGH, Beschl. v. 12.07.2016 – EnVR 10/15ECLI:DE:BGH:2016:120716BENVR10.15.0
  • BGH, Beschl. v. 12.04.2016 – EnVR 3/15ECLI:DE:BGH:2016:120416BENVR3.15.0

    Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH 1. Eine bloße Ersatzbeschaffung kann weder im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV noch im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV als Umstrukturierungsinvestition bzw. Umstrukturierungsmaßnahme angesehen werden (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013, EnVR 18/12, RdE 2014, 291 - 50Hertz Transmission GmbH). 2. Eine Ersatzbeschaffung, die zu einer Verbesserung von technischen Parametern führt, ist insoweit als Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen, als sie vor Ablauf der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als üblich anzusehenden Nutzungsdauer erfolgt.

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2015 – EnVR 6/14

    GASCADE Gastransport GmbH Der in § 23 Abs. 2a ARegV vorgesehene Abzug ist stets vorzunehmen, wenn die in den letzten drei Jahren der Genehmigungsdauer entstandenen Kosten einer genehmigten Investitionsmaßnahme in der auf das Ende der Genehmigungsdauer folgenden Regulierungsperiode als Kosten im Sinne von § 4 Abs. 1 ARegV zu berücksichtigen sind.

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