§ 27 – Datenerhebung
AREGV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 27/25ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR27.25.0
- BGH, Beschl. v. 18.11.2025 – EnVR 48/22ECLI:DE:BGH:2025:181125BENVR48.22.0
Materialaufwand 1. Eine Besonderheit des Geschäftsjahres kann auch dann vorliegen, wenn sich die Kosten im Basisjahr innerhalb der in den Vorjahren zu verzeichnenden Schwankungsbreite der jeweils betroffenen Kostenposition bewegen. 2. Wie die Regulierungsbehörde ihrer Pflicht zur Ermittlung von Besonderheiten des Geschäftsjahres im Sinn von § 6 Abs. 2 Satz 1 ARegV nachkommt und insbesondere welche Angaben und Unterlagen sie dafür vom Netzbetreiber verlangt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. 3. Solche Verlangen der Regulierungsbehörde müssen für den Netzbetreiber erkennen lassen, welche Angaben seinerseits erforderlich sind, um der ihm obliegenden Mitwirkungslast zu genügen; kommt er einem ermessensfehlerfrei gestellten Mitwirkungsverlangen nicht nach, darf die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von sachgerechten Schätzungen die vom Netzbetreiber angesetzten Kosten kürzen.
- BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – EnVR 45/21ECLI:DE:BGH:2022:201222BENVR45.21.0
Datenkorrektur Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.
- BGH, Beschl. v. 21.01.2014 – EnVR 12/12
Stadtwerke Konstanz GmbH 1. Der mit der Durchführung des Effizienzvergleichs nach §§ 12 ff. ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt. 2. Der Effizienzvergleich für die Betreiber von Gasverteilernetzen für die erste Regulierungsperiode ist nicht deshalb rechtswidrig, weil den beteiligten Netzbetreibern eine umfassende Einsicht in das dem Effizienzvergleich zugrunde liegende Datenmaterial verwehrt worden ist. 3. Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt. 4. Ist der Effizienzwert für einen einzelnen Netzbetreiber unzutreffend ermittelt worden, weil Angaben zu einem Vergleichsparameter aufgrund einer irreführenden Gestaltung der Eingabemasken fehlerhaft waren, ist die Regulierungsbehörde gehalten, dem betroffenen Netzbetreiber eine Korrektur der dadurch verursachten Fehleingaben zu ermöglichen und dessen individuellen Effizienzwert neu zu berechnen.
- BGH, Beschl. v. 09.10.2012 – EnVR 86/10
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