§ 32 – Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbehörde
AREGV · Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.06.2024 – EnVR 4/22ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVR4.22.0
- BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – EnVR 45/21ECLI:DE:BGH:2022:201222BENVR45.21.0
Datenkorrektur Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.
- BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – EnVR 62/14ECLI:DE:BGH:2016:070616BENVR62.14.0
Festlegung volatiler Kosten Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20. März 2013 (BK8-12/011) über die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode ist rechtmäßig.
- BGH, Beschl. v. 22.07.2014 – EnVR 59/12
Stromnetz Berlin GmbH Der mit der Bestimmung von Qualitätselementen nach §§ 19, 20 ARegV betrauten Regulierungsbehörde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt.
- BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – EnVR 46/10
- BGH, Beschl. v. 24.05.2011 – EnVR 27/10
Freiwillige Selbstverpflichtung Die freiwillige Selbstverpflichtung eines Netzbetreibers zur Beschaffung von Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren kann nur dann nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV als wirksame Verfahrensregulierung anerkannt werden, wenn sie die Vorgaben einer von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einhält .
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