§ 2 – Begriffsbestimmungen

AROMENDV · Durchführungsverordnung über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die 1.ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
2.auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
3.im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 AROMENDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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