§ 1

ARZNRAV_1993-11 · Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Die Rechnungsabschläge nach § 311a Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden für Arzneimittel, die vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 1993 zu Lasten der Krankenversicherung abgegeben werden, ausgesetzt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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