§ 7 – Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum

ASCHULG · Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

(1)Deutsche Auslandsschulen, die gemäß § 8 förderfähig sind, haben einen Anspruch auf personelle und finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 9, 11 und 12.
(2)Die Förderung erfolgt auf Antrag jeweils für bis zu drei Schuljahre oder bis zu 36 Monate. Ein Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die Förderung beginnen soll. Erneute Antragstellung vor Ablauf des Förderzeitraums ist möglich.
(3)Zur Bemessung des Anspruchs nach den §§ 11 und 12 werden an einer Schule pro Abschluss nach § 2 Absatz 2 bis zu drei parallele Klassenzüge berücksichtigt. Ein Klassenzug besteht pro Jahrgangsstufe aus bis zu 25 Schülerinnen und Schülern. Es können nicht mehr Klassenzüge berücksichtigt werden als in den drei Jahren vor Antragstellung jeweils jährlich zu Abschlüssen, die einen Anspruch begründen, geführt wurden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ASCHULG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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