§ 29 – Ausbildungsveranstaltungen

ASG · Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

(1)Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, können zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1) gilt entsprechend. Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jährlich nicht überschreiten.
(2)Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung 1.bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden können,
2.die Träger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln,
3.das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln und
4.die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach folgenden Grundsätzen regeln:a)dem Teilnehmer dürfen in seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen,
b)die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,
c)dem Teilnehmer ist ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren, wobei dem privaten Arbeitgeber das weitergezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für einen Ausfall von mehr als zwei Stunden erstattet wird,
d)dem Teilnehmer ist ein Ersatz des Verdienstausfalls zu gewähren, wobei ein Höchstbetrag festgesetzt werden kann,
e)dem Teilnehmer sind die notwendigen Auslagen und Schäden an mitgebrachten Sachen zu ersetzen,
f)während der Ausbildung ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sicherzustellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 ASG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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