Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASIG · 24 Normen
- § 1Grundsatz
- § 2Bestellung von Betriebsärzten
- § 3Aufgaben der Betriebsärzte
- § 4Anforderungen an Betriebsärzte
- § 5Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
- § 6Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 7Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 8Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
- § 9Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
- § 10Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- § 11Arbeitsschutzausschuß
- § 12Behördliche Anordnungen
- § 13Auskunfts- und Besichtigungsrechte
- § 14Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
- § 15Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 16Öffentliche Verwaltung
- § 17Nichtanwendung des Gesetzes
- § 18Ausnahmen
- § 19Überbetriebliche Dienste
- § 20Ordnungswidrigkeiten
- § 22Berlin-Klausel
- § 23Inkrafttreten
- Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.