Art. 45 – Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt

ASRG_1995 · Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 45 ASRG_1995 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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