§ 2 – Einkommensteuer
ASTG · Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 14.01.2025 – IX R 37/21ECLI:DE:BFH:2025:U.140125.IXR37.21.0
1. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 des Außensteuergesetzes (AStG) führt. 2. Eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung im Wegzugsstaat eingeräumte Vorzugsbesteuerung kann die dortige steuerliche Belastung für den Steuerpflichtigen jedenfalls dann erheblich im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG mindern, wenn bestimmte Teile des grundsätzlich steuerpflichtigen Einkommens vollständig steuerfrei gestellt sind. 3. Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG verletzt weder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. 4. § 2 AStG ist mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.
- BFH, Urt. v. 26.06.2013 – I R 4/12
1. NV: Nach der Erlasslage in Tz. 2.2.2. des BMF-Schreibens vom 2. Dezember 1994 (BStBl I 1995, Sondernummer 1/1995) wurde die britische sog. Remittance-Base Besteuerung grundsätzlich nicht als Vorzugsbesteuerung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG angesehen. Es ist deshalb anzunehmen, dass Tatsachen, die dem Finanzamt im Hinblick auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht nachträglich bekanntwerden und die als solche zu einer höheren Steuer führen, für die ursprüngliche Veranlagung nicht rechtserheblich gewesen wären. Eine Änderung des vorangegangen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist damit ausgeschlossen . 2. NV: Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist gleichermaßen ausgeschlossen, wenn dem FA die Tatsachen aufgrund einer Verletzung seiner Ermittlungspflichten unbekannt geblieben sind und der Steuerpflichtige seinerseits die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Das ist bezogen auf die erweitert beschränkte Steuerpflicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige bis zu seinem Wegzug nach Großbritannien Kapitaleinkünfte erklärt hat, die für sich genommen wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 AStG repräsentieren, dieser Umstand das FA aber zunächst nicht dazu veranlasste, nach dem Wegzug eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht infolge der Remittance Base-Besteuerung anzunehmen .
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