§ 10 – Zustellungsvorschriften
ASYLG · Asylgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1.Im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG hat der Asylbewerber bei einer eigenen Wohnung einen Briefkasten vorzuhalten und daran sowie an der Tür deutliche Namensangaben anzubringen. 2.Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen können. Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afghanistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanistan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden (Änderung der Senatsrechtsprechung).
1.Im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG hat der Asylbewerber bei einer eigenen Wohnung einen Briefkasten vorzuhalten und daran sowie an der Tür deutliche Namensangaben anzubringen. 2.Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in der Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen können. Angesichts der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin zur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afghanistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanistan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden (Änderung der Senatsrechtsprechung).
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.10.2021 – 3 B 311/21
- Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zur erneuten Zustellung eines abschlägigen Asylbescheids verpflichtet, wenn nach einer ohne tatsächlichen Zugang des Bescheids fingierten Zustellung der Asylantragsteller vor Ablauf der Klagefrist das Bundesamt über seine neue Anschrift informiert.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zur erneuten Zustellung eines abschlägigen Asylbescheids verpflichtet, wenn nach einer ohne tatsächlichen Zugang des Bescheids fingierten Zustellung der Asylantragsteller vor Ablauf der Klagefrist das Bundesamt über seine neue Anschrift informiert.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.03.2021 – 5 A 674/20.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.07.2020 – 2 A 494/20.A
- BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 – 1 C 38/18ECLI:DE:BVerwG:2019:260219U1C38.18.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.01.2019 – 3 A 862/18.A
- Sächsisches OVG, Urt. v. 17.10.2018 – 5 A 69/18.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.06.2017 – 5 A 363/16.A
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.05.2017 – 4 A 453/16.A
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