§ 14 – Antragstellung

ASYLG · Asylgesetz

(1)Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2)Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer 1.einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.
(3)Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde abgelehnt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 20.10.2025 – XIII ZB 7/23ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB7.23.0
  • BGH, Beschl. v. 06.10.2025 – XIII ZB 6/22ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB6.22.0
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – XIII ZB 26/22ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB26.22.0
  • BGH, Beschl. v. 26.03.2024 – XIII ZB 1/23ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB1.23.0
  • C-768/19 – Bundesrepublik Deutschland gegen SEECLI:EU:C:2021:709

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Richtlinie 2011/95/EU – Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich – Begriff ‚Familienangehöriger‘ – Volljähriger, der aufgrund seiner familiären Bindung zu einem Minderjährigen, dem bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, internationalen Schutz beantragt – Für die Beurteilung der Minderjährigkeit maßgebender Zeitpunkt

  • C-670/16 – Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2017:587

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 20 – Beginn des Bestimmungsverfahrens – Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – Von den Behörden erstelltes Protokoll, das den zuständigen Behörden zugegangen ist – Art. 21 Abs. 1 – Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs – Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat – Art. 27 – Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Kontrolle

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