§ 23 – Antragstellung bei der Außenstelle

ASYLG · Asylgesetz

(1)Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.
(2)Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-670/16 – Tsegezab Mengesteab gegen Bundesrepublik DeutschlandECLI:EU:C:2017:587

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Art. 20 – Beginn des Bestimmungsverfahrens – Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz – Von den Behörden erstelltes Protokoll, das den zuständigen Behörden zugegangen ist – Art. 21 Abs. 1 – Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs – Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat – Art. 27 – Rechtsbehelf – Umfang der gerichtlichen Kontrolle

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