§ 35 – Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags
ASYLG · Asylgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-560/20 – CR u. a. gegen Landeshauptmann von WienECLI:EU:C:2024:96
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Recht auf Familienzusammenführung – Richtlinie 2003/86/EG – Art. 10 Abs. 3 Buchst. a – Familienzusammenführung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings mit seinen Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades – Art. 2 Buchst. f – Begriff ‚unbegleiteter Minderjähriger‘ – Zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger Zusammenführender, der aber während des Familienzusammenführungsverfahrens volljährig geworden ist – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Minderjährigkeit – Frist für die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung – Volljährige Schwester des Zusammenführenden, die aufgrund einer schweren Krankheit die dauerhafte Unterstützung ihrer Eltern benötigt – Praktische Wirksamkeit des Rechts eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings auf Familienzusammenführung – Art. 7 Abs. 1 – Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 – Möglichkeit, die Familienzusammenführung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen
- BVerwG, Urt. v. 27.05.2021 – 1 C 36/20ECLI:DE:BVerwG:2021:270521U1C36.20.0
- 1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um in Deutschland als Flüchtlinge anerkannte syrische Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3. Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.
1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um in Deutschland als Flüchtlinge anerkannte syrische Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3. Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.
- 1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um deutsche Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3 .Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.
1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um deutsche Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3 .Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2020 – 1 C 7/19ECLI:DE:BVerwG:2020:040520U1C7.19.0
- BVerwG, Urt. v. 04.05.2020 – 1 C 5/19ECLI:DE:BVerwG:2020:040520U1C5.19.0
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 13/17ECLI:DE:BVerwG:2017:250717U1C13.17.0
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 12/17ECLI:DE:BVerwG:2017:250717U1C12.17.0
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 14/17ECLI:DE:BVerwG:2017:250717U1C14.17.0
- BVerwG, Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 11/17ECLI:DE:BVerwG:2017:250717U1C11.17.0
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