§ 64 – Ausweispflicht

ASYLG · Asylgesetz

(1)Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
(2)Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 64 ASYLG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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