§ 41 – Bestandteile des praktischen Teils und Dauer

ATA-OTA-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1)Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus 1.der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplans,
2.der Fallvorstellung,
3.der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und
4.einem Reflexionsgespräch.
Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter Aufsicht zu erstellen.
(2)Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll einschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf und höchstens sechs Stunden dauern. Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erstellen. Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten dauern. Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minuten dauern.
(3)Der praktische Teil darf maximal für die Dauer eines Werktages unterbrochen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 41 ATA-OTA-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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