§ 6 – Nachtarbeit

ATA-OTA-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Ab dem zweiten Ausbildungsdrittel hat die oder der Auszubildende in der praktischen Ausbildung mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen von Nachtarbeit (Volldienst oder Bereitschaftsdienst) unter unmittelbarer Aufsicht zu absolvieren. Dies gilt nicht für jugendliche Auszubildende. Auszubildende, die über einen anteiligen Zeitraum der letzten beiden Ausbildungsdrittel minderjährig sind, haben die Nachtarbeitsstunden zu einem entsprechenden Anteil zu absolvieren. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 ATA-OTA-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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