§ 67 – Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung

ATA-OTA-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1)Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2)Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.
(3)Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 67 ATA-OTA-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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