§ 80 – Bescheinigung

ATA-OTA-APRV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

(1)Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.
(2)Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 80 ATA-OTA-APRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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