§ 23 – Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen

ATA-OTA-G · Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

(1)Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder auf die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten anrechnen.
(2)Die antragstellende Person hat der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn die Nachweise der anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder der erfolgreich abgeschlossenen Teile einer anderen Ausbildung vorzulegen.
(3)Die Anrechnung darf nur in dem Umfang erfolgen, dass mindestens ein Drittel der Dauer der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten oder der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten absolviert werden muss. Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die oder der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht.
(4)In jedem Fall verkürzt sich um die Hälfte 1.die Zeit für die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben a)nach diesem Gesetz oder
b)nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften und
2.die Zeit für die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten bei Personen, die die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben a)nach diesem Gesetz oder
b)nach einer der in § 69 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Vorschriften.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 ATA-OTA-G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 23 ATA-OTA-G direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.