§ 56 – Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung

ATA-OTA-G · Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

(1)Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder die Tätigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2)Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3)Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
(4)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 56 ATA-OTA-G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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