§ 60 – Zuständige Behörde

ATA-OTA-G · Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

(1)Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2)Die Länder können vereinbaren, dass insbesondere die folgenden Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung der Länder wahrgenommen werden: 1.Aufgaben im Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die im Ausland abgeschlossen worden sind, und
2.Aufgaben bei der Entgegennahme der Meldung zur Dienstleistungserbringung und Aufgaben bei der Überprüfung, ob eine Person in Deutschland berechtigt ist, den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszuüben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 60 ATA-OTA-G und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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